Zuchtordnung
(zum download der Zuchtordnung bitte mit der rechten Maustaste auf diesen Link drücken und dann "Ziel speichern unter...")
1.Allgemeine Zuchtbestimmungen:  
a) Alle Hunde, die zur Zucht verwendet werden sollen, müssen einen gültigen Ahnennachweis    
von einem Rassehundezuchtverband besitzen  
b) Die Angaben im Ahnenpass müssen überprüfbar sein.  
c) Der Rassehundeverband muss vom VDR e.V. Köln anerkannt sein.  
d)  Im Zweifelsfalle entscheidet der Vorstand des VDR e.V. Köln.
e)  Vor dem Deckakt muss der Hund durch einen Formrichter zuchttauglich geschrieben 
werden. Dieses hat auf einer Zuchtschau des VDR e.V. Köln zu
geschehen und ist
durch den Formrichter auf dem Formblatt 1 (Zuchttauglichkeitserklärung )
durch Unterschrift und Stempel zu bestätigen.  
f) In Einzelfällen, nach vorheriger Rücksprache mit dem Zuchtbuchamt des VDR, kann eine
Zuchttauglichkeit auch außerhalb der Zuchtschauen erfolgen. Diese Zuchttauglichkeit kann aber
ebenfalls nur durch einen Formrichter bestätigt werden.  
g) Die Zuchttauglichkeitseintragung in den Ahnennachweis kann nur vom Zuchtbuchamt des  VDR e.V. Köln
erfolgen.  
h) Es dürfen nur gleiche Rassen gepaart werden, wobei Größe und Farbschläge streng zu beachten sind.
j) Bei Hündinnen kann beim Erstwurf, falls diese noch nicht zuchttauglich geschrieben wurde, in Einzelfällen
nachträglich die Zuchttauglichkeit erfolgen. Die Zuchttauglichkeitsbescheinigung muss vor der Wurfabnahme
erfolgen, in diesem Fall muss aber vorher die Zustimmung des VDR
Zuchtbuchamtes eingeholt werden. Bei
Hündinnen über 50 cm Stockmaß muss außerdem der HD - Befund vorliegen.  
k)  Zuchtrüden müssen grundsätzlich vor dem ersten Sprung für zuchttauglich erklärt werden. Ausnahmen
nur wie unter Punkt j.   
l) Bei allen Rassehunden mit einem Stockmaß über 50 cm muss ein HD - Befund vorgelegt werden!
Die HD - Röntgung kann ab dem vollendeten 14.Lebensmonat erfolgen. Für Hunde, die zum Zeitpunkt
der HD - Röntgung nicht tätowiert sind, muss die Tätowierung vom Tierarzt vorgenommen werden. Die
Tätowiernummer muss auf der Röntgenplatte eingetragen werden.
2. Zuchtalter und Zuchtverwendung
a)  Hündinnen können bei Eintritt der zweiten Hitze belegt werden. Das Mindestalter beträgt bei
Kleinrassen 12 Monate und bei Großrassen 14 Monate. Dabei ist zu beachten, dass die Hündin
      
ausreichend entwickelt ist. In der Regel sollte die Hündin nur einen Wurf pro Jahr haben. Wenn eine
Hündin zweimal hintereinander belegt wurde, muss sie bei der nächsten Hitze frei bleiben!

Rüden werden bei Kleinrassen erst nach dem vollendetem 12.Lebensmonat und bei Großrassen
nach dem vollendetem 14.Lebensmonat zur Zucht zugelassen. Voraussetzung dafür sind jedoch
die unter 1. k) und l) genannten Auflagen.  
b)  Nach vollendetem 8.Lebensjahr scheiden Rüden, Hündinnen nach vollendetem 7.Lebensjahr von
der Zucht aus. Überdurchschnittliche, sehr gut vererbende Rüden und Hündinnen können, mit
Genehmigung des Zuchtbuchamtes, eine Zuchtverlängerung erhalten.  
c)  Die Zuchtverlängerung muss bei Hündinnen im 7.Lj., bei Rüden im 8.Lj. Genehmigt werden.
Dies  jedoch immer nur für ein Jahr!  
3. Meldung des Wurfes
Würfe müssen unmittelbar nach dem Wurf dem Zuchtbuchamt in den ersten drei Tagen schriftlich
unter Angabe der Rasse, des Wurfdatums, Anzahl der Rüden und Hündinnen gemeldet werden.
Die Wurfabnahme darf erst nach der 6.Lebenswoche stattfinden; erst wenn alle Unterlagen dem
Zuchtbuchamt vorliegen, kann die Zuchtbucheintragung erfolgen.  
4. Wurfabnahme
a)  Wurfabnahmen dürfen nur von einem Zuchtwart des VDR e.V. vorgenommen werden.  
b)  Bei der Wurfabnahme müssen Muttertier und Welpen zusammen vorgeführt werden.  
c)   Kann das Muttertier ohne triftigen Grund nicht vorgeführt werden, dann kann eine Wurfabnahme
nicht erfolgen.
d) Die Namen der Welpen beginnen beim ersten Wurf im Zwinger mit dem Buchstaben „A“, beim
zweiten mit dem Buchstaben „B“ usw. bis „XYZ“.  
e) Sollte in einem Zwinger mehr als eine Rasse gezüchtet werden, so ist das Alphabet nicht getrennt
nach Rassen anzuwenden (siehe Punkt d).  
f)   Zur Beantragung der Ahnennachweise ist die Ahnentafel (Original) der Mutterhündin,  Zuchttauglichkeit,
wenn über 50 cm HD - Bewertung evtl. Championate oder Titel, der Wurfmeldeschein, der Deckschein
sowie eine Kopie der Ahnentafel des Deckrüden an das Zuchtbuchamt einzusenden.
g) Sollte der Rüde auch im Besitz des Züchters sein, so ist dessen Ahnentafel ebenfalls als Original
einzusenden (sonst wie unter Punkt f).
5. Tätowierung / Chippen
a) Um ein Vertauschen bzw. Verwechseln der Welpen zu vermeiden, sollten alle Welpen tätowiert
werden. Grundsätzlich muss das Tätowieren in den Ohren erfolgen. Ausgenommen sind Rassen,
bei denen wegen der Grösse der Ohren, Schwierigkeiten entstehen würden. Dann hat das
Tätowieren der Hunde in den Flanken zu erfolgen bzw. kann der Tierarzt einen Chip zur Kennung
der Welpen setzen. In diesem Fall muss eine schriftliche Beurkundung des jeweiligen Tierarztes
vorgelegt werden.  
6. Kupieren
Das Kupieren der Ohren und der Rute ist nach dem Tierschutzgesetz verboten. Ausnahmen nur
nach dem gültigen Tierschutzgesetz.
7. Hüftgelenksdysplasie ( HD ) - Bestimmungen
a)  Alle Hunderassen mit einem Stockmaß über 50 cm müssen einen HD - Befund nachweisen.  
b)  HD - Formel des VDR:  
HD-I  = HD - frei (normal)  
HD-II  = Übergangsform (Verdacht)  
HD-III Leichte HD (noch zugelassen)  
HD-IV = Mittlere HD
HD-V  = Schwere HD
Hinweise zum Züchten:  
HD-I und HD-II dürfen untereinander gepaart werden.
HD-III darf nur mit HD-I gepaart werden.  
HD-IV und HD-V bedeuten Zuchtverbot !  
c)  Ausnahmen nur nach vorheriger Genehmigung.  
8. Zuchtvoraussetzung  
a)  Zuchtvoraussetzung ist, dass sich Züchter streng an den Rassestandard halten.  
b)  Dieser wird auf Anfrage vom Zuchtbuchamt übersandt.  
c) Verstöße gegen die Zuchtordnung müssen mit dem Ausschluss aus dem  VDR e.V. Köln geahndet
werden, darüber entscheidet der Vorstand des  VDR e.V. Köln.  
9. Gebrauchs- und Jagdhunde-Körordnung
a)  Körungen können nur durch, vom  VDR e.V. Köln  anerkannte, Körmeister vorgenommen werden.  
b)  Hunde, die angekört werden sollen, müssen bei Kleinrassen mindestens 12 Monate und bei
Großrassen mindestens 14 Monate alt sein, sowie die Schutz- oder Jagdhundeprüfung bestanden
haben.  
c)  Hunde mit schwachem Wesen können nicht angekört werden, desgleichen muss jeder Hund
schussgleichgültig sein.  
d)  Es kann die Körklasse I und II vergeben werden. Die Körklasse I auf zwei Jahre, die Körklasse II
nur auf ein Jahr.  
e Sollte die Körklasse I zweimal hintereinander erreicht werden, so wird das Tier auf Lebenszeit
angekört.
10. Abgabe der Welpen
Welpen sollten nicht vor der vollendeten 8.Lebenswoche abgegeben werden.  

Wichtiger Hinweis !

Die Vorschriften des jeweiligen Tierschutzgesetzes sind zu beachten!

Sollte eine der Statuten nicht dem geltenden Tierschutzgesetz
entsprechen, so sind die restlichen Statuten in jedem Fall bindend.

   

Im Original gezeichnet:
 
   

  Günther Knoben
Präsident

Franz-Josef Drux Hauptzuchtwart