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Verband Deutscher Rassehundefreunde (VDR) e.V.
Ist
der Korporation Deutscher Hundesportvereinigung (KDH) e.V. und der
Union Cynologie International (UCI) e.V. angeschlossen.
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Zuchtbuchamt : Auf dem
Kamp 12
52382 Niederzier
Tel. & Fax.: 02428
/ 2365
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Satzung
Aufgrund des Beschlusses der Mitglieder -
Versammlung vom 25.10.1980
1.Überarbeitung am 19.11.1986
2.Überarbeitung am 18.11.1987
3.Überarbeitung am 12.03.1989
4.Überarbeitung am 20.04.1991
5.Überarbeitung am 28.03.1998
Günther Knoben
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Alois Ketteniß
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Präsident
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1.
stellvertr.Präsident
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§ 1
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Der Verein führt den Namen „Verband Deutscher Rassehundefreunde (VDR) e.V.“ und hat seinen
Sitz in Köln. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln
unter Nr. 7334 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
a) Der Verband Deutscher Rassehundefreunde
(VDR) e.V., Köln verfolgt ausschliesslich und
unmittelbar
- gemeinnützige - Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuergünstige
Zwecke“ der
Abgabenordnung.
b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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§ 2
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Der Verein erfüllt folgende Zwecke:
a) Der Tierschutzgedanke wird vertreten und gefördert
unter anderem durch Aufklärung, Belehrung
und
gutes Beispiel.
b) Das Verständnis für das Wesen der Tiere
und ihr Wohlergehen soll geweckt und gefördert werden.
c) Tiermisshandlungen und –quälereien sollen
verhütet und deren strafrechtliche Verfolgung ohne
Ansehen
der Personen des Täters veranlasst werden.
d) Der Verein führt Veranstaltungen durch, auf
denen die tierschützerischen Ziele, insbesondere im
Zusammenhang
mit Rassehunden verfolgt und demonstriert werden.
e) Der Verein führt einen Beratungsdienst
durch, in welchem er Hundehaltern Hilfestellungen für eine
sachgerechte
Hundehaltung gibt.
f) Der Verein wird Übungsplätze errichten,
auf denen Hunde aller Art geschult werden können.
g) Der Verein gibt eine Zeitschrift heraus, in
der für jeden Interessierten Informationen über Hunde
erteilt
werden, mit dem Ziel, ein geordnetes Zusammenleben von Mensch und
Tier zu erreichen;
der
Verein führt ein eigenes Zuchtbuch für alle Rassen und erstellt
Ahnentafeln.
h) Der Verein bildet aus und ernennt sachverständige
Zuchtwarte, Richter für Zucht-, Schönheits-
und
Leistungsbeurteilung.
i) Der Verein arbeitet mit anderen tierschützerisch
tätigen Vereinen eng zusammen.
j) Der Verein erstellt Zuchtordnungen.
k) Der Verein verfolgt seine vorstehend
genannten Ziele ausschließlich und unmittelbar zum Wohle
der
Allgemeinheit im Sinne der Gemeinnützigkeit.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen
begünstigt
werden.
Ein
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.
Die Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich
ehrenamtlich. Falls der Inhaber eines
Vereinsamtes Tätigkeiten in einem Umfang ausübt, der das
ehrenamtliche Maß ehrenamtlicher
Tätigkeiten übersteigt, so erhält er eine Vergütung, die
der Verein sonst an dritte Personen für die
Verrichtung dieser Tätigkeiten zahlen müsste.
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§ 3
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Die Gruppen sind
nicht rechtsfähige Vereine und haben den Sinn, in eigener Vereinstätigkeit
den Vereinszweck im Rahmen der Satzung dieses Vereins in ihrem
regionalen Gebiet zu fördern.
Sie haben ferner die
ihnen durch die Satzungen und Beschlüsse der Hauptversammlung vom
Verein übertragene Aufgaben in dessen Namen zu erledigen.
Die Mitglieder des
Vereins sind, soweit Gruppen vorhanden sind, zugleich Mitglieder
einer bestimmten Gruppe. Ein Mitglied gehört grundsätzlich der
Gruppe an, in deren Bereich es seinen Wohnsitz hat.
Jede Gruppe wählt
ihren eigenen Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer
für die Dauer, für die Vereinsämter gemäss Satzung des Vereins
gewählt werden.
Der Kassierer hat
die Kassenbücher dem Schatzmeister des Vereins auf dessen
Anforderung unverzüglich vorzulegen.
Die Gruppen
entsenden für jede angefangenen 10 Mitglieder der Gruppe einen
Delegierten für die Mitgliederversammlung des Vereins, ein
Ersatzdelegierter ist ebenfalls zu benennen. Diese Delegierten sind
Delegierte für die ordentliche und die ausserordentliche
Mitgliederversammlung des Vereins.
Kommen Mitglieder
der Gruppe 99, das sins Mitglieder, die in einem Gebiet wohnen, in
dem keine VDR-Gruppe ist, haben diese vor oder während der
Versammlung ihre Delegierten zu wählen, und zwar je angefangene 10
Mitglieder - 1 Delegierter ( Genau wie bei allen anderen Gruppen.).
Die Bildung und Auflösung
von Gruppen geschieht durch Vorstandsbeschluss des Vereins aufgrund
entsprechender Anregungen seitens der Mitglieder des Vereins.
Der Verein übt über
die Gruppen die volle Aufsicht aus. Er hat jederzeit das Recht,
Einblick in alle Unterlagen und alle Geschäftsvorgänge der Gruppen
zu nehmen.
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§ 4
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Mitglied des Vereins
kann jede natürliche Person werden. Minderjährige können mit
Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters die Mitgliedschaft
erwerben.
Juristische Personen
können ebenfalls als Mitglieder aufgenommen werden.
Über die Aufnahme
in den Verein entscheidet der Vorstand aufgrund eines Antrages des
Bewerbers mit einfacher Mehrheit der vorhandenen Stimmen. Der
Bewerber ist über die Entscheidung zu unterrichten. Im Falle der
Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden.
Die Mitglieder sind
zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags verpflichtet.
Die Mitgliedschaft
endet durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende eines
Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich gegenüber
dem Vereinsvorstand erklärt werden kann, sowie durch Ausschluss
oder Tod. Gruppen des Vereins können nicht geschlossen austreten.
Der Austritt kann nur für ein Mitglied erfolgen und muss von diesem
durch eine eigenhändig unterschriebene Erklärung abgegeben werden.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es mit der Entrichtung
des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung im Rückstand ist, oder wenn es den
Vereinszweck oder das Ansehen des Vereins schädigt oder Unfrieden
im Verein stiftet. In jedem Falls muss der Austritt erfolgen, wenn
das Vereinsmitglied Ahnentafeln fälscht oder vertauscht oder
falsche Angaben in Deckscheinen oder Wurfmeldungen macht; bei
wissentlicher Zucht mit verbotenen Hunden.
Über den Ausschluss
entscheidet der Vorstand mit 2/3 der vorhandenen Stimmen.
Die Pflichten des
ausgeschlossenen Mitglieds werden für das laufende Geschäftsjahr
durch den Ausschluss nicht berührt.
Ausgeschlossene
Mitglieder verlieren die Mitgliedsrechte mit sofortiger Wirkung und
haben daher auch kein Recht, an den Versammlungen und
Veranstaltungen des Vereins oder der Gruppe teilzunehmen. Den
ausgeschlossenen Mitgliedern wird das Zuchtbuch gesperrt, der
Zwingername gelöscht, von ihnen ausgestellte Deckbescheinigungen
werden nicht anerkannt.
Ein ausgeschlossenes
Mitglied verliert die Befugnis als Richter, Richteranwärter oder
Zuchtwart tätig zu sein. Der Vorstand entscheidet über den
eventuellen Ausschluss von Familienangehörigen eines Mitglieds
sowie von Zwingergemeinschaften, an denen ein auszuschliessendes
Mitglied beteiligt ist.
Der Entscheidung des
Vorstandes muss eine Anhörung der betreffenden Person vorgehen.
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§ 5
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Das Mitglied hat das
Recht, an allen Zusammenschlüssen und Veranstaltungen des Vereines
teilzunehmen. Auf Vorstandssitzungen entscheidet der Vorstand mit
einfacher Mehrheit der vorhandenen Stimmen darüber, ob ein
Vereinsmitglied, welches nicht Vorstandsmitglied ist, an der Sitzung
des Vorstandes teilnehmen kann. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Die Mitglieder sind
verpflichtet, ihr tierschützerisches Verhalten entsprechend der
Satzung des Vereins einzurichten und unter anderem auch die jeweils
geltende Zuchtordnung des Vereins zu beachten.
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§ 6
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Der Beitrag ist
jeweils bis zum 31. März eines Kalenderjahres zu bezahlen. Ein
Mitglied, dass Leistungen des Vereins vor dem 31. 03. in Anspruch
nimmt, z.B. Ahnentafeln, Zwingerschutz, Wurfbesichtigungen usw. ,
oder an Versammlungen oder Ausbildung usw. teilnimmt, hat die Beiträge
schon zum jeweiligen Ereignis zu entrichten.
Nicht gezahlte Beiträge
können seitens des Vereines gerichtlich geltend gemacht werden. Über
die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Ob
und in welcher Höhe eine Aufnahmegebühr zu zahlen ist, entscheidet
der Vorstand.
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§ 7
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Organe des Vereins
sind der Vorstand sowie die Mitgliederversammlung.
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§ 8
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Der Vorstand besteht
aus 6 natürlichen Personen, die Mitglieder des Vereins sein müssen.
Innerhalb des Vorstandes sind folgende Ämter zu besetzen:
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das Amt des Präsidenten,
·
das Amt des 1.Stellv. Präsidenten,
·
das Amt des 2. Stellv. Präsidenten,
·
das Amt des Schatzmeisters,
·
das Amt des Schriftführers,
·
das Amt des Hauptzuchtwartes.
Die Mitglieder des
Vorstandes werden in ihrer Eigenschaft als Vorstandsmitglieder und
mit den betreffenden Ämtern, vorbehaltlich des nachfolgend erwähnten
Rechtes der Selbstergänzung des Vorstandes, durch die
Mitgliederversammlung gewählt.
Die Wahl erfolgt in
der Weise, dass der Versammlungsleiter die Mitgliederversammlung über
die Wahl der einzelnen Kandidaten für den Vorstand abstimmen lässt.
Der Vorstand wird
auf die Dauer von 4 Jahren gewählt, mit der Massnahme, dass sein
Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert.
Endet das Amt eines
Vorstandsmitgliedes, gleich aus welchem Rechtsgrund vor Ablauf deer
4-Jahresfrist, so ist der Vorstand des Vereins berechtigt, im Wege
der Selbstergänzung ein neues Mitglied in den Vorstand zu berufen,
ohne dass es der Abhaltung einer Mitgliederversammlung bedarf.
Der Vorstand ist
befugt, die Ämter der gewählten Vorstandsmitglieder mit Ausnahme
des Amtes des Präsidenten ohne Abhaltung einer
Mitgliederversammlung aufgrund eigener Beschlussfassung abzuändern
und neu zuzuordnen.
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§ 9
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Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich jeweils durch 2
Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten, wobei eines der
Vorstandsmitglieder jeweils der Präsident oder der Schatzmeister
sein muss.
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§ 10
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Dem Vorstand obliegt
die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die
nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende
Angelegenheiten:
·
Durchführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung
·
Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des
Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses
·
Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung
·
Die Einberufung und Leitung der ordentlichen und
ausserordentlichen Mitgliederversammlung
·
Ordnungsgemässe Verwaltung und Verwendung der
Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes
·
Die Aufnahme und der Ausschluß von
Vereinsmitgliedern, sowie die Verleihung und Anerkennung etwaiger
Ehrenmitgliedschaften und die Auszeichnung von Mitgliedern für
besondere Verdienste
·
Die Erstellung von Zuchtordnungen,
Registervorschriften und Richtlinien für die Erstellung von
Ahnentafeln.
Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens 3
Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den Präsidenten oder
bei dessen Verhinderung durch den 1. Stellv. Präsidenten kann
schriftlich, fernmündlich, telegraphisch oder auch mündlich
erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.
Der Vorstand
entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Präsidenten bzw. des die Sitzung leitenden
Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.
Einer
Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder
einem Vorschlag oder Beschluss zustimmen.
Schriftliche
Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den
Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten - bei dessen
Verhinderung durch den 1. Stellv. Präsidenten - sofern sie jedoch
Geldangelegenheiten betreffe, jeweils zusammen mit dem Schatzmeister
zu unterfertigen. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten wird
dieser durch den 1. Stellv. Präsidenten vertreten.
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§ 11
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entfällt zur Zeit
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§ 12
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Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet mindestens alle 2 Jahre statt.
Sie ist ausserdem
einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dies unter Angabe des
Grundes schriftlich verlangen. Die Einladung zur
Mitgliederversammlung muss schriftlich, mit einer Frist von 14 Tagen
unter Angabe der Tagesordnung durch den Präsidenten erfolgen.
Anstelle der schriftlichen Einladung ist es möglich, die Einladung
in der Vereinszeitschrift zu veröffentlichen.
Versammlungsleiter
der Mitgliederversammlung ist der Präsident oder ein anderes
Vorstands-mitglied.
Der
Versammlungsleiter bestimmt den Schriftführer für die jeweilige
Mitgliederversammlung.
Die
Mitgliederversammlung ist zuständig für:
·
Vorstandes und des Rechnungsabschlusses sowie der
Entlas- tung des
Vorstandes
·
die Wahl von Mitgliedern des Vorstandes sowie der
beiden Rechnungsprüfer
·
die Beschlussfassung über die Satzungsänderung und
die Auflösung des Vereins.
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§ 13
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Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens 7 Tage vor
Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich
beim Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen. Später
eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt. Sie
werden jedoch nur dann in der Mitgliederversammlung zur Verhandlung
zugelassen, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt. Der Vorstand
entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob fristgerecht
gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Solche Anträge
müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie die Unterstützung
von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder haben.
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§ 14
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Die von den
Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen
und von dem jeweiligen Tagungsleiter sowie dem Schriftführer zu
unterschreiben.
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§ 15
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Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung
erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der stimmberechtigten
anwesenden Mitglieder.
Stimmengleichheit
gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden
nicht mitgezählt.
Zur
Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der Erschienenen,
zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der Erschienenen
gültig abstimmenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Stimmberechtigt sind
die Mitglieder des Vorstandes als Delegierte Kraft Amtes und die
Delegierten der Gruppen als delegierte Kraft.
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§ 16
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Gültige Beschlüsse
können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Bei Wahlen ist gewählt,
wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat
niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich
vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die
die meisten Stimmen erhalten haben, sofern in dieser Satzung nichts
anderes bestimmt ist. In diesem Falle ist dann derjenige gewählt,
der die meisten Stimmen erhält. Geht auch diese Wahl mit
Stimmengleichheit aus, dann entscheidet das vom Vorsitzenden der
Versammlung zu ziehende Los.
Die Art der
Abstimmung (geheim oder offen) wird durch die Mitgliederversammlung
bestimmt.
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§ 17
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Die Vermögensverhältnisse
des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von 2 der
Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern zu prüfen.
Die Prüfung ist eine Ordnungsmäßigkeitsprüfung und Zweckmäßigkeitsprüfung.
Wirkt einer oder
wirken beide Rechnungsprüfer nach Aufforderung durch den Vorstand
zur Aufnahme der Prüfungstätigkeit nicht innerhalb von 2 Wochen
nach Zugang der Aufforderung an der Kassenprüfung mit, so kann der
Vorstand den oder die beiden nicht mitwirkenden Rechnungsprüfer
durch Mehrheitsbeschluss ersetzen. Die Rechnungsprüfer müssen die
Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäss durchzuführen.
Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Der
Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen.
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§ 18
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Im Falle der Auflösung
des Vereins sind der Präsident sowie der Schatzmeister
Liquidatoren. Die Liquidatoren können nur einstimmig Beschlüsse
fassen. Im übrigen bestimmen sich die Rechte der Liquidatoren
ebenso wie deren Pflichten nach den Vorschriften des Gesetzes.
Das nach Beendigung
der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen ist dem Land
Nordrhein-Westfalen bzw. dessen Rechtsnachfolger zu übergeben, mit
der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und
ausschliesslich für gemeinnützig anerkannte Zwecke verwendet
werden muss.
Bei Wegfall des
steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an das Land
Nordrhein-Westfalen mit der vorgenannten Zweckbestimmung.
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§ 19
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Die vom Verein erstellten Ahnentafeln dürfen nur vom Präsident,
bei dessen Verhinderung vom 1. Stellv. Präsident unterschrieben
werden, solange sein Amt weder durch Zeitablauf noch aus sonstigen
Gründen geendet hat.
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§ 20
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Die Satzung tritt zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung in Kraft.
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Günther Knoben |
Alois Ketteniß |
Präsident
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1. Stellvertr.Präsident
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