Diese
Ausstellung ist von der Korporation Deutscher
Hundesportvereinigungen (KDH e.V.) geschützt.
Es
kann jeder Hundebesitzer ausstellen, gleich welchem Verein er angehört.
Zugelassen und gleichberechtigt sind alle Rassehunde. Jeder
gemeldete Hund ist nur unter dem im Zuchtbuch (Ahnentafel)
eingetragenen Namen anzumelden. Wer wissentlich falsche Angaben
macht, oder Veränderungen an seinem Hund vornimmt, um Richter zu täuschen,
bekommt den zuerkannten Preis nicht ausgehändigt. Die gilt ebenso für
denjenigen, der einen Richter beleidigt oder dessen Werturteil
kritisiert. Das Werturteil der Richter ist unanfechtbar. Formelle
Fehler müssen dem Ausstellungsleiter vorgetragen werden, der die
Angelegenheit klärt.
Kranke
und krankheitsverdächtige Hunde, sowie solche, die mit Ungeziefer
behaftet sind, werden zurückgewiesen. Das gleiche gilt für Rüden
mit Hodenfehlern. Hitzige Hündinnen sind besonders zu schützen.
Die Entscheidung über eine Zurückweisung steht allein dem
Ausstellungstierarzt zu, dem alle auszustellenden Hunde am Eingang
der Ausstellung vorzuführen sind. Die auf der jeweiligen Einladung
zur Ausstellung aufgeführten besonderen veterinärärztlichen
Bestimmungen sind genauestens einzuhalten.
Die
Hunde sind vom Aussteller oder dessen Beauftragten zwischen 8.00 und
9.00 Uhr einzuliefern. Alle Hunde sind an der Leine zu führen.
Bissige Tiere müssen einen Maulkorb tragen. Die Aussteller sind
verpflichtet, bis zum Ausstellungsschluss auf dem Ausstellungsgelände
zu bleiben. Bei früherem Verlassen besteht kein Anspruch auf die
Bewertungsurkunde und auf den zuerkannten Preis.
Die
Ausstellungsleitung übernimmt die Haftpflicht als Veranstalter. Für
Schäden, die von den auszustellenden Hunden angerichtet bzw.
verursacht werden, haften die Hundebesitzer selbst nach den
Bestimmungen des BGB. Die Abgabe der Meldung auf dem Anmeldeschein
verpflichtet zur Zahlung der jeweils gültigen Meldegebühren unter
gleichzeitiger Anerkennung der Ausstellungsordnung und des
Bewertungssystems. Erfolgte Meldungen können nicht mehr zurückgezogen
werden. Die Ausstellungsleitung ist berechtigt, Meldungen ohne
Angabe von Gründen zurückzuweisen.
Die
Aufrechterhaltung der Ordnung obliegt der Ausstellungsleitung.
Dieser ist unbedingt Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen haben unter
Umständen die vorzeitige Entfernung vom Ausstellungsgelände und
den Verlust zuerkannter Preise zur Folge.
Erfüllungs-
und Zahlungsort ist der jeweilige Ort der Ausstellung. Kann im Falle
höherer Gewalt die Ausstellung nicht stattfinden und auch nicht zu
einem späteren Termin verlegt werden, so ist die
Ausstellungsleitung berechtigt, einen Teil der Meldegebühren zur
Deckung entstandener Kosten zu verwenden. Meldungen, die nach
Meldeschluss eingehen, können im Ausstellungskatalog nicht mehr berücksichtigt
werden.
Alle
Ausstellungshunde müssen eine Tollwutschutzimpfung nachweisen, die
mindestens vier Wochen vor Ausstellungsbeginn verabreicht und höchstens
ein Jahr alt ist. Der Impfpass muss vorgelegt werden. Für Hunde aus
dem Ausland ist zudem amtstierärztlich zu bescheinigen, dass
innerhalb der letzten 3 Monate vor Ausstellung der
Impfbescheinigungen weder am Herkunftsort noch in dessen Umgebung
bis zu einer Entfernung von 20 km Tollwut amtlich festgestellt
worden ist.
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